Rechtliches
Werbehinweis: wie diese Seite finanziert wird und was das für die Bewertungen bedeutet
Diese Seite verdient an einzelnen Verlinkungen zu Anbietern. Was das für die Rangfolge bedeutet, ist keine Vertrauensfrage, sondern eine Frage der Mechanik — und die steht offen.
Welche Links vergütet sind
Die Schaltflächen „Zum Anbieter“ führen über eine Weiterleitungsadresse dieser
Domain zum jeweiligen Anbieter. Für einzelne dieser Verlinkungen kann eine Vergütung anfallen. Sie
sind technisch als Werbung gekennzeichnet (rel="sponsored nofollow") und öffnen in einem
neuen Fenster.
Nicht vergütet sind alle übrigen Links: Verweise auf das Register der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder, auf Gesetzestexte, auf Hilfsangebote und alle internen Links innerhalb dieser Seite. Auf dem Whitelist-Report gibt es ausdrücklich keine vergüteten Links — er soll zitierbar und einbettbar bleiben.
Warum eine Vergütung die Rangfolge nicht verschiebt
Weil die Rangfolge keine Auswahl ist, sondern eine Rechnung. Jede Note entsteht aus sechs gewichteten Kriterien, deren Messmethoden vollständig veröffentlicht sind; jeder Einzelwert trägt Quelle und Prüfdatum. Wer die Zahlen nachrechnet, kommt auf dieselbe Reihenfolge — und wer die Gewichte selbst verstellt, auf seine eigene.
Das ist der praktische Punkt: eine Vereinbarung könnte höchstens die veröffentlichten Punkte verändern, und die stammen aus Registereinträgen und öffentlichen Angaben. Was in der Rechnung steht, ließe sich nicht leise anpassen, ohne dass es an der Quelle auffällt.
Wer aufgenommen wird
Aufnahme setzt einen Eintrag im Register der GGL für virtuelle Automatenspiele voraus — nicht eine Vereinbarung. Umgekehrt gilt: ein erlaubter Anbieter steht in dieser Datenbank auch dann, wenn zu ihm keine Vergütungsvereinbarung besteht. Anbieter ohne deutsche Erlaubnis stehen nicht darin, unter keinen Umständen.
Was nicht bewertet wird
Bonusangaben erscheinen ausschließlich als wörtliches Zitat des Anbieters und gehen in keine Note ein. Support, Bedienbarkeit und tatsächliche Auszahlungsdauer werden nicht bewertet, weil sie ein eigenes Konto voraussetzen — und bei keinem Anbieter wurde ein Konto eröffnet oder Geld bewegt. Der vollständige Ausschluss steht in der Methodik.
Warum die Kennzeichnung überhaupt existiert
Die Pflicht, eine vergütete Verlinkung als solche zu kennzeichnen, folgt aus § 5a UWG (Trennungsgebot zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung) und gilt unabhängig davon, ob die Vergütung im Einzelfall tatsächlich fließt. Deshalb tragen alle Schaltflächen „Zum Anbieter“ dieselbe Kennzeichnung, auch für Anbieter, zu denen aktuell keine Vergütungsvereinbarung besteht — die Kennzeichnung beschreibt die Art des Links, nicht den Einzelfall.
Das unterscheidet diese Seite von einem klassischen Preisvergleich, bei dem die Reihenfolge selbst das Produkt ist. Hier ist die Reihenfolge eine veröffentlichte Rechnung — die Kennzeichnung betrifft ausschließlich den Link am Ende des Prüfprotokolls, nicht die Note davor.
Wie die Weiterleitung zum Anbieter technisch funktioniert
Ein Klick auf „Zum Anbieter“ führt zunächst auf eine eigene Adresse dieser Domain
(/go/<anbieter>/), nicht direkt zum Anbieter. Diese Zwischenseite trägt
noindex,nofollow und leitet per meta refresh sowie einem kurzen
Skript sofort auf die tatsächliche Adresse des Anbieters weiter — dieselbe Domain, die auch im
Prüfprotokoll und im Register steht. Aktuell hängt an dieser Weiterleitung kein Tracking-Parameter;
sie besteht nur aus der Zieladresse selbst. Sollte sich das ändern, gilt dieselbe Kennzeichnungspflicht
unverändert weiter, und diese Seite würde entsprechend aktualisiert.
Der Grund für den Zwischenschritt ist keine Verschleierung, sondern Wartbarkeit: ändert ein
Anbieter seine Domain oder seine Vertriebsbedingungen, muss nur die eine Zieladresse hinter
/go/ angepasst werden, statt jeden Verweis auf dieser Seite einzeln zu suchen. Die
Kennzeichnung als Werbung (rel="sponsored") sitzt bereits auf der Schaltfläche selbst,
bevor die Weiterleitung überhaupt greift.
Was passiert, wenn sich eine Vereinbarung ändert
Verliert ein Anbieter seine GGL-Erlaubnis, verschwindet er vollständig aus dieser Datenbank — Prüfprotokoll, Rangliste und jeder Verweis darauf eingeschlossen. Das gilt unabhängig davon, ob zu ihm eine Vergütungsvereinbarung bestand oder nicht; die Register-Chronik hält einen solchen Abgang als datierten Eintrag fest. Ändert sich lediglich eine Vergütungsvereinbarung, ohne dass sich der Registerstatus ändert, bleibt der Anbieter mit unveränderter Note in der Rangliste — die Kennzeichnung als möglicherweise vergüteter Link betrifft ausschließlich die Schaltfläche selbst, nie die Punkte, aus denen sich die Note zusammensetzt.
Kennzeichnung im Überblick
Häufige Fragen
Warum zeigt eine Vergleichsseite überhaupt vergütete Links?
Weil der Betrieb einer solchen Datenbank Kosten verursacht und Provisionen einzelner Anbieter-Links ein üblicher Weg sind, das zu decken. Entscheidend ist nicht, ob es Provisionen gibt, sondern ob sie kenntlich gemacht sind und die Bewertung nicht verändern — beides ist hier der Fall.
Kann ich erkennen, welche Anbieter vergütete Partner sind?
Jede Schaltfläche „Zum Anbieter“ trägt dieselbe Kennzeichnung, unabhängig vom einzelnen Anbieter — es gibt also keine Liste „diese Anbieter zahlen, diese nicht“. Das ist Absicht: die Kennzeichnung beschreibt die Art des Links, nicht eine Aussage über einen bestimmten Anbieter.
Verändert eine Vergütung, welchen Platz ein Anbieter in der Rangliste bekommt?
Nein. Die Rangliste entsteht ausschließlich aus der veröffentlichten Formel unter Methodik. Eine Vergütungsvereinbarung berührt keinen der sechs Kriterienwerte, die in diese Rechnung eingehen.
Was, wenn ein vergüteter Partner seine Erlaubnis verliert?
Er verschwindet vollständig aus der Datenbank — Prüfprotokoll, Rangliste und jeder Verweis darauf. Das Register-Kriterium ist eine Eintrittsschwelle, die keine Vergütungsvereinbarung aufwiegt.
Enthalten die Weiterleitungslinks Tracking-Parameter?
Aktuell nicht — die Adresse hinter /go/ ist die reine Zieladresse des Anbieters, ohne angehängte Kennung. Sollte sich das ändern, gilt dieselbe Kennzeichnungspflicht unverändert weiter.